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Ausgleichsanspruch 600€ pro Person von Air France erst mit Anwalt erhalten

Ausgleichsanspruch 600€ pro Person von Air France erst mit Anwalt erhalten

von Joern am 15. Sep. 2013 | Keine Kommentare

Was war passiert: Flugnummern: AF1519/AF006, eine Buchung für 3 Personen, technischer Defekt, 26 Stunden Verspätung

Für den 22.08.2012 hatten wir für 3 Personen einen Flug von Frankfurt über Paris nach New York gebucht. Während der Flug AF1519 Frankfurt – Paris pünktlich stattfand, wurde der Weiterflug nach New York AF006 13:55Uhr mehrere Stunden nach dem Boarding gestrichen und wir wurden aufgefordert, das Flugzeug zu verlassen.
Die Annulierung wurde nach dem Abflugtermin bekannt gegeben.
Ein neuer Termin zum Weiterflug wurde erst am folgenden Tag mitgeteilt.
Der Weiterflug (AF006) fand mehr als 26Std. später am 23.08.2012 um 16:35Uhr statt, deshalb steht uns ein Ausgleichsanspruch (Flugausfallentschädigung) in Höhe von 600€ pro Person zu.

Wir sind daher über 26 Stunden später als geplant am Zielflughafen JFK in New York angekommen.

Das glückliche Ende zuerst:
Nach langem und fruchtlosen Hin und Her mit Air France war es an der Zeit, einen Anwalt einzuschalten. Über ein Vielfliegerforum kam ich auf die Webseite von Rechtsanwalt Harald Irion Rechtsanwalt Harald Irion

27.08.2013 Auf meine Frage nach den Chancen zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs und den Kosten bekam ich umgehend die Antwort:

..da ein technischer Defekt nach einhelliger Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand ist, sehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt gute Chancen. Sofern Sie eine durchgängige Buchung hatten, könnte vorliegend in Frankfurt am Main geklagt werden..
..Da Zahlungsverzug vorliegt, hat Air France auch die Kosten für das außergerichtliche Mahnschreiben zu erstatten.
Gerne vertrete ich Sie in diesem Fall..

28.08.2013 Ich habe per Email dem Mahnschreiben zugestimmt und meine Unterlagen als Anhang mitgeschickt.

Jetzt ging alles sehr schnell, vielen Dank Herr Irion!

29.08.2013 Kopie des Schreibens der Kanzlei Irion an Air France erhalten.

10.09.2013 Übermitlung der erfreulichen Nachricht von Air France – Wir haben Ihre Anfrage sorgfältig überprüft und es freut uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihren Mandanten in diesem Fall im Einklang mit den EU-Empfehlungen eine Entschädigung anbieten können. Wir werden den geforderten Betrag ..(3×600€ + Rechtsverfolgungskosten).. innerhalb der nächsten Tage .. überweisen.

14.09.2013 das Geld ging schon ein…

Fazit für mich: es lohnt sich einen Anwalt einzuschalten, geht schnell, unkompliziert und ohne Abstriche bei der Ausgleichszahlung.
Ich kann die Kanzlei Harald Irion als sehr zufriedener Kunde empfehlen.

Wie hatte es Angefangen?

Meine erste Anfrage bei Air France bezüglich einer Ausgleichszahlung am 16.07.2013 via http://www.airfrance.de/DE/de/local/avotreservice/relationclientele/clientele_reclamations.htm

Beanstandung laut Verordnung 261/2004/EG
Fluggäste: wir drei
Flugnummern: AF1519/AF006
Bookingcode: XXXXXX

wir haben für den 22.08.2012 einen Flug von Frankfurt über Paris nach New York gebucht. Während der Flug AF1519 nach Paris pünktlich stattfand, wurde der Weiterflug AF006 13:55Uhr mehrere Stunden nach dem Boarding gestrichen und wir wurden aufgefordert, das Flugzeug zu verlassen. Die Annulierung wurde nach dem Abflugtermin bekannt gegeben. Ein neuer Termin zum Weiterflug wurde erst am folgenden Tag mitgeteilt. Der Weiterflug (AF006) fand mehr als 26Std. Später am 23.08.2012 um 16:35Uhr statt.
Mit gegenständlichem Schreiben möchten wir folgendes beanstanden: Der auf 22.08.2012, 13:55 Uhr Ortszeit angesetzte Flug Nummer AF006 verspätete sich um über 26 Stunden. Wir sind daher über 26 Stunden später als geplant am Zielflughafen angekommen.
Gemäß der obgenannten Verordnung steht uns daher ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600€ pro Person zu, siehe Artikel 7 (1) c) der EU-Verordnung.
Bitte weisen Sie den Betrag von insgesamt 1800€ auf folgendes Konto an: – del –
Sofern der Betrag nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens auf unserem Konto eingegangen sein sollte, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor.

BoardingPass Air France AF006

BoardingPass Air France AF006

Antwort von Air France vom 19.07.2013

Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 16. Juli 2013. Bitte seien Sie versichert, dass wir die von Ihnen und Ihrer Familie erlittenen Unannehmlichkeiten bezüglich Ihres Fluges AF006 am 22.08.2012 aufrichtig bedauern.
Air France unternimmt alles, um die Pünktlichkeit ihrer Flüge sicherzustellen. Es tut uns leid, dass es uns trotz unserer Anstrengungen nicht gelungen ist, eine Verspätung beim Start Ihres Fluges von Paris nach New York am 22. August 2012 zu vermeiden.
Der oben genannte Flug konnte aufgrund eines unerwarteten technischen Mangels nicht planmäßig starten. Aus diesem Grund greifen die Mechanismen des Artikels 5.3 der EU Verordnung ein. Die technischen Schwierigkeiten sind nicht bei der üblicherweise vorgesehenen Wartung des Flugzeuges festgestellt worden, sondern traten völlig überraschend bei den Startvorbereitungen auf.
Wir versichern Ihnen, dass alle sinnvollen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen dieser Flugunregelmäßigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Bedauerlicherweise waren unseren Möglichkeiten begrenzt, das Ausmaß der Unannehmlichkeiten für die betroffenen Passagiere am Abflugort so gering wie möglich zu halten.
Wir haben Ihren Antrag sorgfältig geprüft und allen Einzelheiten der betreffenden Flugunregelmäßigkeit in Betracht gezogen. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf gesetzliche Entschädigung nicht stattgeben können.
Natürlich möchten wir aber nicht, dass diese Situation einen bleibenden Eindruck hinterlässt und möchten Ihnen aus diesem Grund je einen Gutschein in Höhe von 200,- EUR als Zeichen unseres guten Willens und unseres Bedauerns anbieten. Bitte finden Sie Ihre Gutscheinnummer sowie weitere Informationen anbei: – del –
Dieser Gutschein hat ab dem oben genannten Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von 12 Monaten, und kann als Teil- oder Gesamtzahlung für offiziell gültige Air France, KLM oder Delta Air Lines Buchungen eingelöst werden, soweit sämtliche Flüge von einem oder mehrere der vorgenannten Partnerfluggesellschaften operiert und vermarktet werden.
Die Gültigkeit von 12 Monaten kann nicht verlängert werden und sämtliche Buchungen müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums – vor Ablauf der Gültigkeit – erfolgen. Der anrechenbare Betrag kann nur für Buchungen verwendet werden, die auf den Namen des Gutscheininhabers lauten. Eine Auszahlung des angegebenen Betrages ist nicht möglich.
Air France dankt Ihnen für Ihr Vertrauen. Wir hoffen, Sie und Ihre Familie bald schon wieder auf einem unserer Flüge begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Customer Care Europe

Zweite Anfrage vom 19.07.2013 via Air France Website clientele_reclamations.htm

ich danke Ihnen für die zügige Bearbeitung meines Falles.

Ihr Angebot eines Gutscheins in Höhe von 200,- EUR pro Person lehne ich hiermit ab.
Der über 26Std verspätete Ablugtermin, der mehrstündige Aufenthalt an Bord des defekten Flugzeugs am Boden, die nachträgliche Annulierung des Flugs sowie der erzwungene Aufenthalt in Paris ohne Gepäck rechtfertigen eine Entschädigung in der von Ihnen angebotenen Höhe nicht, als Gutschein schon gar nicht.
Mir steht laut Fluggastverordnung ( EG-Verordnung Nr. 261/2004 ) eine Erstattung von je 600,00 Euro pro Person zu (in Bar), da der technische Defekt am Flugzeug nicht durch unvermeidbare „außergewöhnliche Umstände“ verursacht wurde. Dies wurde durch verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen entsprechend beurteilt.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 2 Wochen zur Zahlung des von der EU festgelegten Entschädigungsbetrags.
Andernfalls sehe ich mich gezwungen, meine Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts (notfalls gerichtlich) durchzusetzen.

Antwort von Air France vom 23.07.2013

Sehr geehrter Herr,

wir danken Ihnen für Ihre Mitteilung vom 19. Juli 2013 im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Flugreise am 22. August 2012 mit Air France von Frankfurt nach New York.
Wir entnehmen Ihrem Schreiben, dass Sie mit unserer Erklärung des Sachverhaltes in unserer Korrespondenz vom 19. Juli 2013 nicht einverstanden sind. Dies nehmen wir zur Kenntnis.
Air France legt sowohl bei der Wartung ihrer Flugzeuge als auch bei den regelmäßig durchgeführten technischen Routineüberprüfungen strengste Maßstäbe an. Gewisse Defekte lassen sich jedoch nicht im Voraus erkennen, und oft ist es schwierig, die für die Untersuchung eines Defektes und für die Reparatur benötigte Zeit im Voraus einzuschätzen.
Wir haben den Vorfall erneut sorgsam geprüft und bestätigen somit die Richtigkeit der bisherigen Entscheidung. Im vorliegenden Fall konnte der Flug AF006 von Paris nach New York aufgrund eines unerwarteten technischen Problems nicht planmäßig durchgeführt werden. Bei Auftreten eines technischen Problems hat die Sicherheit der Fluggäste für uns jedoch in jedem Fall Vorrang.
Die Ihnen zugesandten Reisegutscheine sind ein Zeichen unseres Bedauerns und eine Geste unseres guten Willens.
Wir verstehen Ihre Enttäuschung und Ihren Unmut jedoch können wir Ihrer Forderung auf Entschädigung nach der geltenden europäischen Fluggastverordnung EU261/2004 nicht nachkommen.
Gemäß der Richtlinie kann die ausführende Fluggesellschaft nicht verpflichtet werden, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Ereignisse auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies war bei dem oben genannten Flug der Fall.
Wir hoffen, hiermit den Sachverhalt transparent dargelegt zu haben. Verbleiben möchten wir mit dem Wunsch, Sie bald wieder auf einem unserer Flüge begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Customer Care Europe

Meine Reaktion vom 23.07.2013 via Air France Website clientele_reclamations.htm

ich danke Ihnen für die zügige Bearbeitung meines Falles.

Wie bereits dargelegt, steht uns laut Fluggastverordnung ( EG-Verordnung Nr. 261/2004 ) eine Erstattung von je 600,00 Euro pro Person zu (in Bar).

Technische Probleme sind nur dann als „außergewöhnliche Umstände“ anzusehen, wenn die Ursache nicht im normalen Geschäft der Fluggesellschaft zu suchen ist. Als Beispiele hierfür führen die Europarichter den Rückruf des Flugzeugherstellers, einen Sabotageakt oder einen Terroranschlag auf.

Ich werde bei weiterer Ablehnung Ihrerseits das angehängte FLUGGASTRECHTE BESCHWERDEFORMULAR an die LBA senden und gerichtliche Klage einreichen.

Die gesetzte Frist (bis 02.08.2013) zur Zahlung des von der EU festgelegten Entschädigungsbetrags bleibt bis dahin bestehen.

Antwort von Air France vom 21.08.2013

Sehr geehrter Herr,

wir danken Ihnen für Ihre Mitteilung vom 23. Juli 2013 in der Sie uns mitteilen, dass Sie mit der Ablehnung der Entschädigung nicht einverstanden sind.
Wunschgemäß haben wir Ihren Vorgang erneut geprüft und müssen Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Wunsch nach einem Schadenersatz leider nicht entsprechen können.
Unsere Aufzeichnungen zeigen, dass unser Flug AF006 von Paris nach New York am 22. August 2012 aufgrund einer unerwartet aufgetretenen technischen Unregelmäßigkeit leider verspätet gestartet ist. Obwohl alle Maschinen der Air France Flugzeugflotte unter ständiger strenger Kontrolle technisch gewartet werden, kann es gelegentlich zu Differenzen kommen, die unvermeidbar sind. Aufgrund dessen wird die vorliegende Situation gemäß der europäischen Regelung als außerordentlich betrachtet, wodurch eine monetäre Entschädigung in diesem Falle nicht zu tragen kommt.
Aufgrund dieser Sachlage müssen wir Ihre Forderung nach Ausgleichzahlung leider weiterhin ablehnen. Wir bedauern, Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können, hoffen jedoch, dass Sie unseren Standpunkt nachvollziehen können.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Wir hoffen, dass Ihre zukünftigen Flüge mit unserer Gesellschaft zu Ihrer Zufriedenheit verlaufen.

Mit freundlichen Grüßen
Customer Care Europe

Nun war es an der Zeit, einen Anwalt einzuschalten. Habe ich oben schon erläutert..

Ausgleichsanspruch Air France

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